www.lochner-fischer.de
Behandlung dieses Antrags im Bayerischen Landtag:
Behandlung nur im Haushaltsausschuss (Doppelhaushalt 2003/2004):
Von der CSU-Mehrheit am 12.11.2002 abgelehnt

Der gesamte Beratungsverlauf sowie der -stand dieser Vorlage im Bayerischen Landtag sind
- wie alle anderen Anträge und Anfragen der Abgeordneten der SPD-Landtagsfraktion -
über http://www.bayern.landtag.de/ zu erhalten


Bayerischer Landtag Drucksache 14/10733
 06.11.2002

Antrag

der Abgeordneten Strasser, Dr. Hahnzog, Niedermeier, Schieder Werner, , Förstner, Hartmann, Hecht, Lochner-Fischer, Narnhammer, Vogel, Voget, Volkmann, Wolfrum SPD

 


Haushaltsplan 2003/2004;
hier: Auflagen und Weisungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Gemeinnützige Arbeit, Weisungen nach dem JGG,
Projekte zur Vermeidung von U-Haft
(Kap. 04 04)

Der Landtag wolle beschließen:

In Kap. 04 04 - Gerichte und Staatsanwaltschaften - wird ein neuer Titel geschaffen, in dem

1. für das Angebot, dass
bei einem Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) das Verfahren bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt werden kann (§ 153 a StPO),

eine Strafe gemildert oder von ihr ganz absehen kann, wenn durch Wiedergutmachung der Tat ganz oder zum überwiegenden Teil, ein Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen versucht wird ("Täter-Opfer-Ausgleich", § 46 a Ziff. 1 StGB),

bei Verurteilung zu einer Geldstrafe gestattet werden kann, bei Uneinbringbarkeit der Geldstrafe, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen nach § 43 StGB durch freie Arbeit abzuwenden ("Schwitzen statt Sitzen", vgl. auch Art. 293 EGStGB),

für Träger und Einrichtungen, die den Beschuldigten unterstützen, die Auflagen und Weisungen zu erfüllen, dem Täter beim Täter-Opfer-Ausgleich helfen, dem zur Geldstrafe Verurteilten gemeinnützige Arbeit vermitteln, und für Träger und Einrichtungen, die

straffällige Jugendliche unterstützen, vom Richter auferlegte Weisungen zu erfüllen, wie insbesondere das Gebot, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 6 JGG), das Gebot, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich, § 10 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 7 JGG),

sonstige ambulante Maßnahmen nach dem JGG durchführen,

Projekte zur Vermeidung von Untersuchungshaft für Jugendliche und Heranwachsende unterhalten,

für das Haushaltsjahr 2003 Mittel in Höhe von 1.000.000 Euro und für das Haushaltsjahr 2004 Mittel in Höhe von 1.500.000 Euro bereitgestellt werden.

Begründung:

Täter-Opfer-Ausgleich und "Schwitzen statt Sitzen" werden im Rahmen der Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems eine immer wichtigere Rolle einnehmen. Daher brauchen Träger und Einrichtungen, die dem Straffälligen helfen, das Unrecht seiner Tat wiedergutzumachen, in dem er Auflagen und Weisungen erfüllt, einen Täter-Opfer-Ausgleich unternimmt oder gemeinnützige Arbeit leistet, ausreichende finanzielle Unterstützung aus dem Justizhaushalt. Ebenso müssen Träger und Einrichtungen, die Projekte zur Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden unterhalten, aus Mitteln des Justizetats unterstützt werden. Denn bei den Angeboten, dass bei Erfüllung bestimmter Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten, das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden kann (§ 153 a StPO), das Gericht von einer Verurteilung ganz oder zum Teil absehen kann, wenn der Täter sich bemüht, den Schaden des Opfers ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen (§ 46 a Ziff. 1 StGB) oder eine Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden kann, wenn der Verurteilte gemeinnützige Arbeit leistet (vgl. auch Art. 293 EGStGB), handelt es sich um sinnvolle Alternativen zum Freiheitsentzug. Durch diese Angebote werden einmal die völlig überbelegten Justizvollzugsanstalten in Bayern entlastet, zum anderen ist die Möglichkeit einer erzieherischen Einflussnahme auf den Straffälligen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und zukünftig ein straffreies Leben zu führen, in vielen Fällen größer als durch die Haftstrafe. Das Jugendstrafrecht, bei dem die Erziehung des Jugendlichen zu einem straffreien Leben im Vordergrund steht, kennt daher seit Anfang an Weisungen, also Gebote und Verbote, die der Jugendrichter aussprechen kann, um dadurch die Erziehung des straffälligen Jugendlichen zu fördern. Der Jugendrichter kann beispielsweise dem Jugendlichen auferlegen, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 4 JGG), an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 6 JGG) oder einen Täter-Opfer-Ausgleich zu unternehmen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 7 JGG).

 


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